Das darf hier nicht zum Nachteil gereichen. Denn ist für eine Rechtsvorkehr eine Frist vorgesehen, steht es dem Gesuchsteller nach der Rechtsprechung durchaus zu, die erforderliche Eingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (BGE 112 V 256 Erw. 2a). Laut § 5 Abs. 2 PVG haben ferner Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Ein solches Gesuch hat der Beschwerdeführer hier gestellt. Was die Frage der Fristverlängerung betrifft, sind die Verhältnisse, anders als die Vorinstanz angenommen hat, nicht einzig im Hinblick auf den gesuchstellenden Vater, sondern mit Blick auf die Familie als Gemeinschaft zu prüfen.