Hinzu kommen die ärztlichen Zeugnisse, welche attestieren, dass die volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. April 2001 dauerte. (...) Sodann ist aufgrund der Zeugnisse nicht ausgeschlossen, dass zufolge nachwirkender Einschränkung der Kräfte der Mutter nach ihrer Entlassung aus der Kur die übrigen Familienmitglieder immer noch mehr als sonst für sie üblich beansprucht waren, um jene zu entlasten. Auf Hilfe Dritter (Spitex/Familienhilfe) wurde verzichtet. Das darf hier nicht zum Nachteil gereichen.