(...) b) (...) Die ernsthafte Erkrankung der Mutter und deren Kuraufenthalt ist unbestritten. Was für eine sechsköpfige Familie an Arbeit anfällt, ist ohne weiteres vorstellbar und ebenso der Umstand, dass erhebliche Kräfte gebunden werden, wenn die sonst eingehaltene Aufgabenteilung unversehens dahinfällt. Auch ist die Anspannung der übrigen Familienmitglieder in einer solchen Situation als Belastung nachvollziehbar. Im Übrigen weist die Vorinstanz selbst darauf hin, der Kuraufenthalt hätte vom 23. März bis zum 11. April 2001 gedauert. Hinzu kommen die ärztlichen Zeugnisse, welche attestieren, dass die volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. April 2001 dauerte.