Aus den Erwägungen: 3. - a) Wie aus den Akten hervorgeht, liegt der Grund für die Verspätung darin, dass die Mutter seit Mitte Dezember 2000 erkrankt war. Laut den Angaben des Beschwerdeführers liess sich diese Krankheit allein mit Hilfe des Hausarztes nicht heilen, so dass ein Kuraufenthalt unumgänglich wurde. Während dieser Zeit hätten die Familienangehörigen - so gut es ging - sämtliche in Haushalt und Geschäft anfallenden Arbeiten untereinander aufgeteilt. (...) b) (...) Die ernsthafte Erkrankung der Mutter und deren Kuraufenthalt ist unbestritten.