| | Entscheid: | A reichte für seine Familie (Ehefrau und vier Kinder) sieben Tage nach Ablauf der ordentlichen Frist ein Gesuch um Prämienverbilligung ein. Die Ausgleichskasse verweigerte die Ausrichtung der Gelder, weil die von A vorgebrachten Umstände für seine Verspätung unzureichend seien und keinen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anmeldungsfrist darstellten. Eine dagegen eingereichte Beschwerde des A hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 3. - a) Wie aus den Akten hervorgeht, liegt der Grund für die Verspätung darin, dass die Mutter seit Mitte Dezember 2000 erkrankt war.