So sei die Besteuerung von stillen Reserven beispielsweise in dem Fall unbestritten, da eine Betriebs- zur Holdinggesellschaft werde und damit vom steuerbaren in den steuerfreien Bereich wechsle - und dies obwohl sich auch hier keine gesetzliche Grundlage fände. Diese Auffassung erweist sich nach dem Gesagten als unrichtig, was denn auch gerade durch das durch die Steuerverwaltung zur Stützung ihrer These angeführte Beispiel verdeutlicht wird, findet sich doch die klare gesetzliche Norm, die diesfalls die steuerliche Erfassung der stillen Reserven erlaubt, in § 51 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Im Übrigen kann offen gelassen werden, ob der vorliegend aufgrund von § 36 Abs. 3 Ziff.