Die Steuerverwaltung führt denn auch bezeichnenderweise selber an, dass keine diesbezügliche Gesetzesgrundlage bestehe. Mithin erachtet sie diese als nicht erforderlich, zumal das Institut der steuersystematischen Realisation seine Stütze nicht im Gesetz, sondern in auf dem Steuersystem beruhenden Überlegungen habe. So sei die Besteuerung von stillen Reserven beispielsweise in dem Fall unbestritten, da eine Betriebs- zur Holdinggesellschaft werde und damit vom steuerbaren in den steuerfreien Bereich wechsle - und dies obwohl sich auch hier keine gesetzliche Grundlage fände.