Zumal demnach mittels Auslegung keine steuersystematisch bedingte Anknüpfung zu gewinnen ist, hat diesfalls erst recht zu gelten, dass eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich wäre, um vorliegend die Zulässigkeit einer Besteuerung aus rein steuersystematischen Gründen dennoch zu bejahen. Eine solche gesetzliche Grundlage findet sich nun aber weder in dem die nachträgliche Vermögenssteuer regelnden § 36 StG noch im Steuergesetz überhaupt. Die Steuerverwaltung führt denn auch bezeichnenderweise selber an, dass keine diesbezügliche Gesetzesgrundlage bestehe.