StG nun aber ergeben, dass das fragliche Rechtsgeschäft als Erbvorbezug im Sinne dieser Norm zu qualifizieren ist. Dies hat zur Folge, dass die Besteuerung gemäss eindeutigem Gesetzeswortlaut aufgeschoben wird und für einen Zugriff aus steuersystematischen Gründen grundsätzlich kein Raum besteht. Zumal demnach mittels Auslegung keine steuersystematisch bedingte Anknüpfung zu gewinnen ist, hat diesfalls erst recht zu gelten, dass eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich wäre, um vorliegend die Zulässigkeit einer Besteuerung aus rein steuersystematischen Gründen dennoch zu bejahen.