Steuersystematisch bedingte Anknüpfungen bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage (Spori, Zur steuersystematischen Realisation, in: ASA 57,91f.). Dabei genügt es nach Locher (a.a.O., S. 208), wenn eine solche Anknüpfung der Regelungsabsicht des anwendbaren Steuererlasses entspricht, mithin sich durch Auslegung ermitteln lässt. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, hat die Auslegung des vorliegend in Frage stehenden Steueraufschubstatbestandes des § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG nun aber ergeben, dass das fragliche Rechtsgeschäft als Erbvorbezug im Sinne dieser Norm zu qualifizieren ist.