Es kann sich demnach einzig noch fragen, ob sich die Grundlage für die Besteuerung im Institut der steuersystematischen Realisation findet, worauf sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kantonale Steuerverwaltung berufen. Sie stützen sich dabei u.a. auf die Weisungen zur nachträglichen Vermögenssteuer (N 35), wonach aus steuersystematischen Gründen immer dann kein Steueraufschub gewährt werden könne, wenn eine Handänderung in den in § 36 Abs. 3 StG genannten Fällen zu einem nicht durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert, sondern zu einem höheren Wert erfolgt sei, zumal diesfalls die nachträgliche Vermögenssteuer in einem späteren Zeitpunkt nicht