Dies wäre wohl nurmehr noch dann der Fall, wenn der Eigentumswechsel zu einem durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis bzw. Anrechnungswert oder einem darunter liegenden Wert erfolgen würde. Für diese einschränkende Auslegung des klaren Gesetzeswortlautes findet sich keine Stütze und die Steuerverwaltung bringt denn auch keine Argumente vor, die für ihre gegenteilige Auffassung sprechen würden. d) Es kann sich demnach einzig noch fragen, ob sich die Grundlage für die Besteuerung im Institut der steuersystematischen Realisation findet, worauf sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kantonale Steuerverwaltung berufen.