Im Weiteren setzt sich die Kantonale Steuerverwaltung zum einen in Widerspruch zu ihren eigenen Weisungen (Weisungen zur nachträglichen Vermögenssteuer, N 40 und 41); zum anderen müsste man sich fragen, wann denn die vom Gesetzgeber in § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG vorgesehenen Aufschubstatbestände überhaupt noch zum Tragen kommen. Dies wäre wohl nurmehr noch dann der Fall, wenn der Eigentumswechsel zu einem durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis bzw. Anrechnungswert oder einem darunter liegenden Wert erfolgen würde.