Die beabsichtigte Übereignung der Liegenschaft zum Verkehrswert führt jedoch nicht dazu, dass nicht mehr von einem Erbvorbezug im Sinne von § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG gesprochen werden könnte, ändert diese Feststellung doch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das fragliche Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf seine Töchter in ihrer Stellung als sichere Erbanwärterinnen vorgenommen und dabei in dieser Rücksicht praktisch vollumfänglich auf ein Entgelt verzichtet hat. Im Weiteren setzt sich die Kantonale Steuerverwaltung zum einen in Widerspruch zu ihren eigenen Weisungen (Weisungen zur nachträglichen Vermögenssteuer, N 40 und 41);