Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Übereignung der fraglichen Liegenschaft vom Beschwerdeführer an seine Töchter im Rahmen eines Erbvorbezuges im Sinne von § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG erfolgt ist, womit die Erhebung der nachträglichen Vermögenssteuer grundsätzlich von Gesetzes wegen aufzuschieben ist. (...) Aus der durch das Kantonale Schatzungsamt vorgenommenen Verkehrswertschatzung der übereigneten Liegenschaft geht hervor, dass dieselbe nicht unter ihrem Verkehrswert übertragen wurde (...). Die beabsichtigte Übereignung der Liegenschaft zum Verkehrswert führt jedoch nicht dazu, dass nicht mehr von einem Erbvorbezug im Sinne von § 36 Abs. 3 Ziff.