Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu je einem Fünftel Miteigentum hatten die Töchter lediglich eine auf der Liegenschaft lastende Grundpfandschuld von Fr. 6000.- zu übernehmen. Für die gesamte Restanz von Fr. 1725000.- gewährte ihnen ihr Vater einen (der Ausgleichungspflicht unterworfenen) Erbvorbezug von je Fr. 345000.-. Der Eigentumswechsel ist damit offenkundig grösstenteils unentgeltlich erfolgt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Übereignung der fraglichen Liegenschaft vom Beschwerdeführer an seine Töchter im Rahmen eines Erbvorbezuges im Sinne von § 36 Abs. 3 Ziff.