Steuerverwaltung zur nachträglichen Vermögenssteuer, N 40). c) Im Lichte dieser allgemeinen Grundsätze steht vorliegend die Stellung der Töchter des Beschwerdeführers als sichere Präsumtiverben ohne weiteres fest, zumal sie als dessen direkte Nachkommen von Gesetzes wegen Pflichtteilsschutz geniessen. Was das Erfordernis der Unentgeltlichkeit anbelangt, wurde zwischen den Parteien laut Übereignungsvertrag vom 26. November 1998 für das Grundstück ein «Übernahmepreis» von Fr. 1731000.- vereinbart. Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu je einem Fünftel Miteigentum hatten die Töchter lediglich eine auf der Liegenschaft lastende Grundpfandschuld von Fr. 6000.- zu übernehmen.