Auf einen die Prorogation der Besteuerung rechtfertigenden, teilweise unentgeltlichen Rechtsübergang ist jedoch nur dann zu schliessen, wenn die Liegenschaft wesentlich und offenkundig unter dem Verkehrswert übertragen wird. Mithin soll es der Veräusserer nicht in der Hand haben, trotz weitgehender Gewinnrealisation eine steuerliche Abrechnung dadurch zu vermeiden, dass er lediglich einen verhältnismässig geringen Anteil des Gesamtwertes der Liegenschaft ohne Gegenleistung auf einen Erbanwärter überträgt (RB ZH 1982 Nr. 99 Erw. 1; vgl. auch Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zur nachträglichen Vermögenssteuer, N 40).