zu § 36bis StG). Ob ein teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, ergibt sich aus der Gegenüberstellung des (durch Schätzung zu ermittelnden) Verkehrswertes einerseits und des vereinbarten Übernahmewertes andererseits. Auf einen die Prorogation der Besteuerung rechtfertigenden, teilweise unentgeltlichen Rechtsübergang ist jedoch nur dann zu schliessen, wenn die Liegenschaft wesentlich und offenkundig unter dem Verkehrswert übertragen wird.