Die Stellung des Erbanwärters muss hinreichend gesichert sein, was im Allgemeinen bei pflichtteilsgeschützten oder erbvertraglich eingesetzten Erben zutrifft. Dagegen kann von einem Erbvorbezug nicht gesprochen werden, wenn die Veräusserung an einen solchen Erbanwärter gegen Leistungen erfolgt, wie sie von jedem beliebigen Dritten gefordert würden (Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 140 ff. zu § 161 StG i.V.m. N 1 zu § 36bis StG).