b des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (neu: § 216 Abs. 3 lit. a des Zürcher Steuergesetzes vom 8.6.1997) - werden unter Erbvorbezug alle Rechtsgeschäfte verstanden, die der Veräusserer mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers als Erbanwärter vornimmt und bei denen er in dieser Rücksicht ganz oder offenkundig teilweise auf ein Entgelt verzichtet. Die Stellung des Erbanwärters muss hinreichend gesichert sein, was im Allgemeinen bei pflichtteilsgeschützten oder erbvertraglich eingesetzten Erben zutrifft.