Es gilt daher, dessen massgebenden Inhalt vom Steuerrecht her zu bestimmen. Die heute in § 36 Abs. 3 StG (ursprünglich in § 36bis StG) normierten Tatbestände, die zu einem Steueraufschub führen, sind massgeblich vom zürcherischen Recht beein-flusst. Mithin wurden sie bei Einführung des Instituts der nachträglichen Vermögenssteuer im Kanton Luzern im Jahre 1969 wortwörtlich der Regelung des Kantons Zürich entlehnt (vgl. Ergänzungsbericht, a.a.O., S. 13). Gemäss Lehre und Rechtsprechung - allerdings zum Steueraufschubsgrund des Erbvorbezuges im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 161 Abs. 3 lit. b des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (neu: § 216 Abs. 3 lit.