Der Erbvorbezug ist nun aber kein eindeutig umschriebener zivilrechtlicher Begriff und eignet sich insofern zu einer blossen Übernahme kaum. Er wurde vereinzelt schon als «antizipierte Erbfolge» (hauptsächlich bei einer Übertragung des Vermögens des Erblassers zu Lebzeiten auf den Vertragserben im Sinne von Art. 534 ZGB) und - durch das Bundesgericht - als lebzeitige Zuwendung an gesetzliche Erben in Anrechnung an den Erbteil bzw. als ausgleichungspflichtige derartige Zuwendung (Art. 626 ZGB) umschrieben (StE 1995 B 42.32 Nr. 4 Erw. 2a mit Hinweisen). Es gilt daher, dessen massgebenden Inhalt vom Steuerrecht her zu bestimmen.