Der Begriff des Erbvorbezuges im Sinne von § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG wurde vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben und bedarf daher der Auslegung. (...) Nach allgemeiner Auffassung sind dort, wo das Steuerrecht zivilrechtliche Begriffe verwendet, diese grundsätzlich im Sinne des Zivilrechtes zu verstehen. Der Erbvorbezug ist nun aber kein eindeutig umschriebener zivilrechtlicher Begriff und eignet sich insofern zu einer blossen Übernahme kaum.