So folgt denn auch aus den in Abs. 3 des § 36 StG aufgeführten Steueraufschubtatbeständen, dass der Realisation des Verkehrswertes für die Definition des Begriffs der Veräusserung ausschlaggebendes Gewicht zukommt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 4 zu § 41 StG). Einer der Gründe, die zu einem Aufschub der Besteuerung führen, ist das Vorliegen eines Erbvorbezuges (vgl. § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG), was der Beschwerdeführer denn auch geltend macht. b) Der Begriff des Erbvorbezuges im Sinne von § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG wurde vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben und bedarf daher der Auslegung.