Bei Handänderungen hingegen, die nicht zu einer Realisierung des Verkehrswertes führen oder unentgeltlich sind, wird die Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer aufgeschoben (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, Bern 1969, N 1 zu § 36bis StG). So folgt denn auch aus den in Abs. 3 des § 36 StG aufgeführten Steueraufschubtatbeständen, dass der Realisation des Verkehrswertes für die Definition des Begriffs der Veräusserung ausschlaggebendes Gewicht zukommt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 4 zu § 41 StG).