Dass im hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Veräusserung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums der Liegenschaft vom Beschwerdeführer an seine Töchter offenkundig und ist denn auch unbestritten. Bei Handänderungen hingegen, die nicht zu einer Realisierung des Verkehrswertes führen oder unentgeltlich sind, wird die Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer aufgeschoben (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, Bern 1969, N 1 zu § 36bis StG).