Nachbesteuerung zu erfolgen hat, wenn anlässlich einer Veräusserung (oder Zweckentfremdung) der darin latent vorhandene Mehrwert realisiert wird. Folglich bildet die Veräusserung eines bis anhin zum Ertragswert besteuerten Grundstückes gemäss § 36 Abs. 1 StG einen Steuertatbestand, der grundsätzlich zur Entrichtung einer nachträglichen Vermögenssteuer verpflichtet. Dass im hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Veräusserung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums der Liegenschaft vom Beschwerdeführer an seine Töchter offenkundig und ist denn auch unbestritten.