Aus den Erwägungen: 2. - a) Der Sinn und Zweck des Instituts der nachträglichen Vermögenssteuer besteht darin, dass dem Fiskus durch die in § 36 StG vorgesehene Nachbesteuerung ein angemessener Ausgleich für die Verluste an Vermögenssteuern geschaffen werden soll, die ihm in der Vergangenheit auf Grund der für den Eigentümer vorteilhafteren Grundstücksbewertung zum Ertragswert entstanden sind (vgl. Ergänzungsbericht des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zur Botschaft vom 17.5.1968 zum Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes vom 28.10.1968, S. 12).