Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Z ab. Vor Verwaltungsgericht machte A im Wesentlichen geltend, die Liegenschaft seinen Kindern als Erbvorbezug übereignet zu haben, weshalb die nachträgliche Vermögenssteuer aufgeschoben werden müsse. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. - a)