| | Entscheid: | Mit Vertrag vom 26. November 1998 übertrug A das Grundstück Nr. X (ehemaliges Bauernhaus mit Umschwung) an seine fünf Töchter zu je einem Fünftel Miteigentum. Der beurkundete Übereignungspreis betrug Fr. 1731000.- und wurde durch Übernahme einer Grundpfandschuld von Fr. 6000.- sowie durch Anrechnung eines vom Vater an seine Töchter gewährten Erbvorbezuges von je Fr. 345000.- geleistet. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A zu einer nachträglichen Vermögenssteuer von Fr. 52575.75 veranlagt, wobei von einem Veräusserungserlös von Fr. 1560600.- ausgegangen wurde. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Z ab.