{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-06-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-8_2000-06-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=171", "Checksum": "73f727fa55bc45172ecd8f816e2e4a79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 8", "2000 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.06.2000 A 00 8 (2000 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG. Steueraufschub bei der nachträglichen Vermögenssteuer. Auslegung des Begriffs «Erbvorbezug» (Erw. 2b und 2c). Ablehnung einer steuersystematischen Realisation mangels gesetzlicher Grundlage (Erw. 2d). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:04", "Checksum": "ecb9687e01ac4d8c7d8e4abe4d35fe92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.06.2000 A 00 8 (2000 II Nr. 28)\nRegeste:\n§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG. Steueraufschub bei der nachträglichen Vermögenssteuer. Auslegung des Begriffs «Erbvorbezug» (Erw. 2b und 2c). Ablehnung einer steuersystematischen Realisation mangels gesetzlicher Grundlage (Erw. 2d). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n erachtet sie diese als nicht erforderlich, zumal das Institut der steuersystematischen Realisation seine Stütze nicht im Gesetz, sondern in auf dem Steuersystem beruhenden Überlegungen habe. So sei die Besteuerung von stillen Reserven beispielsweise in dem Fall unbestritten, da eine Betriebs- zur Holdinggesellschaft werde und damit vom steuerbaren in den steuerfreien Bereich wechsle - und dies obwohl sich auch hier keine gesetzliche Grundlage fände. Diese Auffassung erweist sich nach dem Gesagten als unrichtig, was denn auch gerade durch das durch die Steuerverwaltung zur Stützung ihrer These angeführte Beispiel verdeutlicht wird, findet sich doch die klare gesetzliche Norm, die diesfalls die steuerliche Erfassung der stillen Reserven erlaubt, in § 51 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Im Übrigen kann offen gelassen werden, ob der vorliegend aufgrund von § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG gegebene Steueraufschub letztlich tatsächlich zu einer Steuerbefreiung führt. |"}