{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-06-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-8_2000-06-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=171", "Checksum": "73f727fa55bc45172ecd8f816e2e4a79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 8", "2000 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.06.2000 A 00 8 (2000 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG. Steueraufschub bei der nachträglichen Vermögenssteuer. Auslegung des Begriffs «Erbvorbezug» (Erw. 2b und 2c). Ablehnung einer steuersystematischen Realisation mangels gesetzlicher Grundlage (Erw. 2d). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:04", "Checksum": "ecb9687e01ac4d8c7d8e4abe4d35fe92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.06.2000 A 00 8 (2000 II Nr. 28)\nRegeste:\n§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG. Steueraufschub bei der nachträglichen Vermögenssteuer. Auslegung des Begriffs «Erbvorbezug» (Erw. 2b und 2c). Ablehnung einer steuersystematischen Realisation mangels gesetzlicher Grundlage (Erw. 2d). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n rechtfertigenden, teilweise unentgeltlichen Rechtsübergang ist jedoch nur dann zu schliessen, wenn die Liegenschaft wesentlich und offenkundig unter dem Verkehrswert übertragen wird. Mithin soll es der Veräusserer nicht in der Hand haben, trotz weitgehender Gewinnrealisation eine steuerliche Abrechnung dadurch zu vermeiden, dass er lediglich einen verhältnismässig geringen Anteil des Gesamtwertes der Liegenschaft ohne Gegenleistung auf einen Erbanwärter überträgt (RB ZH 1982 Nr. 99 Erw. 1; vgl. auch Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zur nachträglichen Vermögenssteuer, N 40). c) Im Lichte dieser allgemeinen Grundsätze steht vorliegend die Stellung der Töchter des Beschwerdeführers als sichere Präsumtiverben ohne weiteres fest, zumal sie als dessen direkte Nachkommen von Gesetzes wegen Pflichtteilsschutz geniessen. Was das Erfordernis der Unentgeltlichkeit anbelangt, wurde zwischen den Parteien laut Übereignungsvertrag vom 26. November 1998 für das Grundstück ein «Übernahmepreis» von Fr. 1731000.- vereinbart. Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu je einem Fünftel Miteigentum hatten die Töchter lediglich eine auf der Liegenschaft lastende Grundpfandschuld von Fr. 6000.- zu übernehmen. Für die gesamte Restanz von Fr. 1725000.- gewährte ihnen ihr Vater einen (der Ausgleichungspflicht unterworfenen) Erbvorbezug von je Fr. 345000.-. Der Eigentumswechsel ist damit offenkundig grösstenteils unentgeltlich erfolgt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Übereignung der fraglichen Liegenschaft vom Beschwerdeführer an seine Töchter im Rahmen eines Erbvorbezuges im Sinne von § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG erfolgt ist, womit die Erhebung der nachträglichen Vermögenssteuer grundsätzlich von Gesetzes wegen aufzuschieben ist. (...) Aus der durch das Kantonale Schatzungsamt vorgenommenen Verkehrswertschatzung der übereigneten Liegenschaft geht hervor, dass dieselbe nicht unter ihrem Verkehrswert übertragen wurde (...). Die beabsichtigte Übereignung der Liegenschaft zum Verkehrswert führt jedoch nicht dazu, dass nicht mehr von einem Erbvorbezug im Sinne von § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG gesprochen werden könnte, ändert diese Feststellung doch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das fragliche Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf seine Töchter in ihrer Stellung als sichere Erbanwärterinnen vorgenommen und dabei in dieser Rücksicht praktisch vollumfänglich auf ein Entgelt verzichtet hat. Im Weiteren setzt sich die Kantonale Steuerverwaltung zum einen in Widerspruch zu ihren eigenen Weisungen (Weisungen zur nachträglichen Vermögenssteuer, N 40 und 41); zum anderen müsste man sich fragen, wann denn die vom Gesetzgeber in § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG vorgesehenen Aufschubstatbestände überhaupt noch zum Tragen kommen. Dies wäre wohl nurmehr noch dann der Fall, wenn der Eigentumswechsel zu einem durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis bzw. Anrechnungswert oder einem darunter liegenden Wert erfolgen würde. Für diese einschränkende Auslegung des klaren Gesetzeswortlautes findet sich keine Stütze und die Steuerverwaltung bringt denn auch keine Argumente vor, die für ihre gegenteilige Auffassung sprechen würden. d) Es kann sich demnach einzig noch fragen, ob sich die Grundlage für die Besteuerung im Institut der steuersystematischen Realisation findet, worauf sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kantonale Steuerverwaltung berufen. Sie stützen sich dabei u.a. auf die Weisungen zur nachträglichen Vermögenssteuer (N 35), wonach aus steuersystematischen Gründen immer dann kein Steueraufschub gewährt werden könne, wenn eine Handänderung in den in § 36 Abs. 3 StG genannten Fällen zu einem nicht durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert, sondern zu einem höheren Wert erfolgt sei, zumal diesfalls die nachträgliche Vermögenssteuer in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bezogen werden könne. (...) Eine steuersystematische Realisierung liegt vor, wenn durch einen bestimmten Vorgang, der nicht zu einem zivilrechtlich oder wirtschaftlich zu rechtfertigenden Zugriff führt, bewirkt wird, dass die bisherige potentielle Besteuerung in Zukunft nicht mehr gewährleistet ist (Locher, Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, Bern 1983, S. 207). Steuersystematisch bedingte Anknüpfungen bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage (Spori, Zur steuersystematischen Realisation, in: ASA 57,91f.). Dabei genügt es nach Locher (a.a.O., S. 208), wenn eine solche Anknüpfung der Regelungsabsicht des anwendbaren Steuererlasses entspricht, mithin sich durch Auslegung ermitteln lässt. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, hat die Auslegung des vorliegend in Frage stehenden Steueraufschubstatbestandes des § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG nun aber ergeben, dass das fragliche Rechtsgeschäft als Erbvorbezug im Sinne dieser Norm zu qualifizieren ist. Dies hat zur Folge, dass die Besteuerung gemäss eindeutigem Gesetzeswortlaut aufgeschoben wird und für einen Zugriff aus steuersystematischen Gründen grundsätzlich kein Raum besteht. Zumal demnach mittels Auslegung keine steuersystematisch bedingte Anknüpfung zu gewinnen ist, hat diesfalls erst recht zu gelten, dass eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich wäre, um vorliegend die Zulässigkeit einer Besteuerung aus rein steuersystematischen Gründen dennoch zu bejahen. Eine solche gesetzliche Grundlage findet sich nun aber weder in dem die nachträgliche Vermögenssteuer regelnden § 36 StG noch im Steuergesetz überhaupt. Die Steuerverwaltung führt denn auch bezeichnenderweise selber an, dass keine diesbezügliche Gesetzesgrundlage bestehe. Mithin"}