{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-06-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-8_2000-06-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=171", "Checksum": "73f727fa55bc45172ecd8f816e2e4a79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 8", "2000 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.06.2000 A 00 8 (2000 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG. Steueraufschub bei der nachträglichen Vermögenssteuer. Auslegung des Begriffs «Erbvorbezug» (Erw. 2b und 2c). 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Der beurkundete Übereignungspreis betrug Fr. 1731000.- und wurde durch Übernahme einer Grundpfandschuld von Fr. 6000.- sowie durch Anrechnung eines vom Vater an seine Töchter gewährten Erbvorbezuges von je Fr. 345000.- geleistet. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A zu einer nachträglichen Vermögenssteuer von Fr. 52575.75 veranlagt, wobei von einem Veräusserungserlös von Fr. 1560600.- ausgegangen wurde. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Z ab. Vor Verwaltungsgericht machte A im Wesentlichen geltend, die Liegenschaft seinen Kindern als Erbvorbezug übereignet zu haben, weshalb die nachträgliche Vermögenssteuer aufgeschoben werden müsse. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. - a) Der Sinn und Zweck des Instituts der nachträglichen Vermögenssteuer besteht darin, dass dem Fiskus durch die in § 36 StG vorgesehene Nachbesteuerung ein angemessener Ausgleich für die Verluste an Vermögenssteuern geschaffen werden soll, die ihm in der Vergangenheit auf Grund der für den Eigentümer vorteilhafteren Grundstücksbewertung zum Ertragswert entstanden sind (vgl. Ergänzungsbericht des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zur Botschaft vom 17.5.1968 zum Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes vom 28.10.1968, S. 12). Die Besteuerung eines Grundstückes zum blossen Ertragswert rechtfertigt sich mithin nur unter dem Vorbehalt, dass eine Nachbesteuerung zu erfolgen hat, wenn anlässlich einer Veräusserung (oder Zweckentfremdung) der darin latent vorhandene Mehrwert realisiert wird. Folglich bildet die Veräusserung eines bis anhin zum Ertragswert besteuerten Grundstückes gemäss § 36 Abs. 1 StG einen Steuertatbestand, der grundsätzlich zur Entrichtung einer nachträglichen Vermögenssteuer verpflichtet. Dass im hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Veräusserung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums der Liegenschaft vom Beschwerdeführer an seine Töchter offenkundig und ist denn auch unbestritten. Bei Handänderungen hingegen, die nicht zu einer Realisierung des Verkehrswertes führen oder unentgeltlich sind, wird die Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer aufgeschoben (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, Bern 1969, N 1 zu § 36bis StG). So folgt denn auch aus den in Abs. 3 des § 36 StG aufgeführten Steueraufschubtatbeständen, dass der Realisation des Verkehrswertes für die Definition des Begriffs der Veräusserung ausschlaggebendes Gewicht zukommt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 4 zu § 41 StG). Einer der Gründe, die zu einem Aufschub der Besteuerung führen, ist das Vorliegen eines Erbvorbezuges (vgl. § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG), was der Beschwerdeführer denn auch geltend macht. b) Der Begriff des Erbvorbezuges im Sinne von § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG wurde vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben und bedarf daher der Auslegung. (...) Nach allgemeiner Auffassung sind dort, wo das Steuerrecht zivilrechtliche Begriffe verwendet, diese grundsätzlich im Sinne des Zivilrechtes zu verstehen. Der Erbvorbezug ist nun aber kein eindeutig umschriebener zivilrechtlicher Begriff und eignet sich insofern zu einer blossen Übernahme kaum. Er wurde vereinzelt schon als «antizipierte Erbfolge» (hauptsächlich bei einer Übertragung des Vermögens des Erblassers zu Lebzeiten auf den Vertragserben im Sinne von Art. 534 ZGB) und - durch das Bundesgericht - als lebzeitige Zuwendung an gesetzliche Erben in Anrechnung an den Erbteil bzw. als ausgleichungspflichtige derartige Zuwendung (Art. 626 ZGB) umschrieben (StE 1995 B 42.32 Nr. 4 Erw. 2a mit Hinweisen). Es gilt daher, dessen massgebenden Inhalt vom Steuerrecht her zu bestimmen. Die heute in § 36 Abs. 3 StG (ursprünglich in § 36bis StG) normierten Tatbestände, die zu einem Steueraufschub führen, sind massgeblich vom zürcherischen Recht beein-flusst. Mithin wurden sie bei Einführung des Instituts der nachträglichen Vermögenssteuer im Kanton Luzern im Jahre 1969 wortwörtlich der Regelung des Kantons Zürich entlehnt (vgl. Ergänzungsbericht, a.a.O., S. 13). Gemäss Lehre und Rechtsprechung - allerdings zum Steueraufschubsgrund des Erbvorbezuges im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 161 Abs. 3 lit. b des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (neu: § 216 Abs. 3 lit. a des Zürcher Steuergesetzes vom 8.6.1997) - werden unter Erbvorbezug alle Rechtsgeschäfte verstanden, die der Veräusserer mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers als Erbanwärter vornimmt und bei denen er in dieser Rücksicht ganz oder offenkundig teilweise auf ein Entgelt verzichtet. Die Stellung des Erbanwärters muss hinreichend gesichert sein, was im Allgemeinen bei pflichtteilsgeschützten oder erbvertraglich eingesetzten Erben zutrifft. Dagegen kann von einem Erbvorbezug nicht gesprochen werden, wenn die Veräusserung an einen solchen Erbanwärter gegen Leistungen erfolgt, wie sie von jedem beliebigen Dritten gefordert würden (Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 140 ff. zu § 161 StG i.V.m. N 1 zu § 36bis StG). Ob ein teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, ergibt sich aus der Gegenüberstellung des (durch Schätzung zu ermittelnden) Verkehrswertes einerseits und des vereinbarten Übernahmewertes andererseits. Auf einen die Prorogation der Besteuerung"}