Dies trifft aber hier - wie dargelegt - gerade nicht zu. Weil sie in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag über kein fehlerfreies Urteil verfügen, bleibt ihnen der Schutz auf Geltendmachung der Beiträge versagt. Auch unter diesem Aspekt ergibt sich ohne weiteres, dass das Urteil vom 10. Dezember 1992 keinen Rechtstitel zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge darstellt. Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, dass die Einwohnergemeinde Y die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab September 1998 verneint hat. |