289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Kraft Bundesrechts geht also der Unterhaltsanspruch auf die bevorschussende Gemeinde über. Das Gemeinwesen kann aber nur insoweit in die Rechte der unterstützten Kinder eintreten, als diese selber einen eigenen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gegenüber ihrem Vater besitzen. Dies trifft aber hier - wie dargelegt - gerade nicht zu.