Nach dem Wortlaut von § 45 Abs. 2 SHG und § 24 SHV steht fest, dass mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil ein Entscheid gemeint ist, der den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nicht nur in seinem Bestand, sondern auch in seiner Höhe eindeutig und verbindlich festlegt. Darunter sind aber nur Entscheide zu verstehen, die der Schuldner gegen sich selber muss gelten lassen.