4 zu § 19 und Fn. 4 mit Hinweis auf BJM 1973 S. 118). Was aber nicht als Rechtsöffnungstitel gilt, kann auch nicht Rechtstitel im Sinne von § 44 Abs. 2 SHG sein. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Versäumnisurteil vom 10. Dezember 1992 in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung unwirksam ist. Es stellt gegenüber dem Vater der Kinder C und D keinen Rechtstitel dar, der vollstreckt werden kann.