Zwar berechtigen rechtskräftige Scheidungsurteile grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Zum Begriff eines gerichtlichen Urteils gehört indessen, dass es in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, Rz. 4 zu § 19; BGE 101 Ia 15 Erw. 3). Ein Schiedsgerichtsurteil, bei dessen Zustandekommen in grober Weise gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstossen wurde, ist kein vollstreckbares Urteil und mithin kein Rechtsöffnungstitel (Fritzsche/Walder, a.a.O., Rz. 4 zu § 19 und Fn. 4 mit Hinweis auf BJM 1973 S. 118).