O., S. 761, 1030). Damit hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass im Rahmen der Sozialhilfeverordnung festgelegt wird, was als Rechtstitel zu betrachten ist. Obschon ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vom 10. Dezember 1992 vorliegt, muss gestützt auf das Bundesgerichtsurteil festgestellt werden, dass jenes in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung keinen Vollstreckungstitel darstellt. Das Versäumnisurteil ist nach den Erwägungen des Bundesgerichts mit einem derart schwerwiegenden Mangel behaftet, dass es gegenüber dem Leistungspflichtigen nicht durchgesetzt werden kann. Zwar berechtigen rechtskräftige Scheidungsurteile grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung.