d) Nach § 45 Abs. 2 SHG ist das Vorhandensein eines Rechtstitels unabdingbare Voraussetzung für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge der Kinder. Dies entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, wie er in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommt. Auch den Materialien lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr strich der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Sozialhilfegesetz das Erfordernis eines Rechtstitels ausdrücklich hervor (GR, a.a.O., S. 184). In der Beratung vor dem Grossen Rat gab die entsprechende Bestimmung (§ 44 Abs. 2 des Entwurfes) zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. GR, a.a.O., S. 761, 1030).