Es entspreche einem allgemeinen Grundsatz des schweizerischen Prozessrechts, dass ein Urteil nicht vollstreckt werden könne, das in einem Verfahren ergangen sei, an dem der Betroffene gar nicht beteiligt war, weil er weder selber vorgeladen noch richtig vertreten war. Aufgrund der Feststellungen des Berner Obergerichts, wonach der Vater am Scheidungsprozess vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt, welcher mit dem Versäumnisurteil vom 10. Dezember 1992 endete, nicht beteiligt war und nichts davon wusste, hat das Bundesgericht die Rechtsöffnung verweigert. d)