In seinem Urteil erkannte das Bundesgericht, nicht jede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im Rahmen einer Einwendung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG geltend gemacht werden; vielmehr habe diese Bestimmung nur mit einem wesentlichen Formmangel behaftete Urteile im Auge und komme bei Verletzung der wichtigsten Aspekte des rechtlichen Gehörs zum Zug, so wenn der Betroffene überhaupt nicht wisse, dass ein Prozess gegen ihn laufe, und infolgedessen diesen Mangel auch nicht in einem Rechtsmittelverfahren im Urteilskanton rügen könne.