Der Vater von C und D erhob die Einrede der nicht richtigen Vorladung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG. In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde hat das Bundesgericht die Einrede geschützt. In seinem Urteil erkannte das Bundesgericht, nicht jede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im Rahmen einer Einwendung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG geltend gemacht werden;