Fest steht sodann, dass die früher zuständige Bürgergemeinde Z das Scheidungsurteil als Rechtstitel anerkannt und gestützt darauf während Jahren die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge im Umfang von mindestens Fr. 72000.- ausgerichtet hat. Für die Dauer von Juli 1997 bis August 1998 hat auch die neu zuständige Einwohnergemeinde Y die fraglichen Unterhaltsbeiträge aufgrund des Scheidungsurteils bevorschusst. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde also die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils von Seiten der Sozialhilfebehörden nicht in Zweifel gezogen.