3. - a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das im Säumnisverfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt als Rechtstitel für die Beanspruchung der Alimentenbevorschussung anzuerkennen ist. Unbestritten ist, dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen und damit die Scheidung der Eltern rechtskräftig ist. Fest steht sodann, dass die früher zuständige Bürgergemeinde Z das Scheidungsurteil als Rechtstitel anerkannt und gestützt darauf während Jahren die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge im Umfang von mindestens Fr. 72000.- ausgerichtet hat.