Was als Rechtstitel gilt, wird in § 45 Abs. 2 SHG nicht bestimmt. Dazu führte der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Sozialhilfegesetz vom 23. Dezember 1988 aus, als Rechtstitel kämen rechtskräftige Urteile und Entscheide Schweizerischer Gerichte sowie die von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträge (Art. 287 ZGB) in Frage; dies werde in der Verordnung noch näher festgelegt (GR, 1989, S. 184). In § 24 Abs. 1 SHV wird der Begriff «Rechtstitel» näher umschrieben. Dazu gehören u.a. rechtskräftige Urteile schweizerischer Gerichte und Unterhaltsverträge, die von der Vormundschaftsbehörde oder vom Richter genehmigt wurden.