Aus den Erwägungen: 2. - b) Gemäss § 45 SHG hat das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1). Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (Abs. 2). Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbetrag (§ 47 Abs. 1 SHG). (...) c) Was als Rechtstitel gilt, wird in § 45 Abs. 2 SHG nicht bestimmt.