Damit seien die Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung im Sinne von §§ 23 und 24 SHV nicht mehr erfüllt. Nachdem das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern eine dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde der Kinder C und D abgewiesen hatte, zogen diese den Beschwerdeentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - b) Gemäss § 45 SHG hat das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1).