Seit Juli 1997 ist die Gemeinde Y für die Bevorschussung zuständig. Im Juni 1997 leitete die Bürgergemeinde Z gegen den inzwischen in die Schweiz zurückgekehrten und im Kanton Bern wohnhaften B Betreibung ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. In der Folge ersuchte die Bürgergemeinde um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 72000.- nebst Verzugszins. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen. Es schützte die Einrede des Betriebenen B gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG. Am 3. September 1998 verfügte der Gemeinderat Y, dass die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab September 1998 nicht mehr gewährt werde.